Allgemeines
Der Ausbildungsvertrag wird schriftlich verfasst. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Ausbildungsvertrags.
Die Fahrausbildung wird entsprechend der hierfür geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO), erteilt.
Die Fahrausbildung beinhaltet den theoretischen und praktischen Unterricht.
Ausbildungsentgelt
Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Preise müssen den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen Preisen entsprechen.
Werden die Preise geändert, behalten wir uns vor, die Preise für Leistungen anzugleichen, wenn sie nach drei Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden.
Die Leistungen der Anmeldegebühr sind mit der Ausgabe der Theorie-App, dem Abschluss des Theorieunterrichts und den allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule abgegolten.
Die Leistungen der Fahrstundengebühr sind nach Abschluss der Fahrstunde inkl. der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung und des praktisches Fahrunterrichts abgegolten.
Die Leistungen der Gebühr für die Vorstellung zur Prüfung sind mit dem Ende der Prüfungsfahrt abgegolten.
Fälligkeit der Zahlung
Die Anmeldegebühr ist bei Vertragsabschluss zu zahlen.
Die Gebühr für die Fahrstunde ist vor dem Beginn der Fahrstunde zu zahlen.
Die Gebühr für die Vorstellung zur Prüfung ist vor dem Beginn der Prüfungsfahrt zu zahlen.
Gebühren und Zahlungen an Ämter oder Prüfungsinstitutionen sind und bleiben Sache der Fahrschülerin / des Fahrschülers.
Wird eine fällige Gebühr nicht gezahlt oder stehen Zahlungen aus der Vergangenheit aus, kann die Fahrschule eine Fortsetzung der Ausbildung sowie die Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
Der Ausbildungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss gekündigt werden.
Nach Ablauf der 14 Tage kann der Ausbildungsvertrag vom Fahrschüler/von der Fahrschülerin gekündigt werden, wenn triftige Gründe vorliegen.
Nach Ablauf der 14 Tage kann der Ausbildungsvertrag von der Fahrschule gekündigt werden, wenn triftige und insbesondere folgende Gründe vorliegen:
- Der/die Fahrschüler/in hat innerhalb der ersten drei Monate nach Vertragsabschluss noch nicht mit der Ausbildung angefangen.
- Der/die Fahrschüler/in unterbricht die bereits begonnene Ausbildung ohne triftigen Grund länger als drei Monate.
- Der/die Fahrschüler/in verstößt wiederholt grob gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder gegen die Anordnungen des Fahrlehrers bzw. der Fahrlehrerin.
- Der/die Fahrschüler/in kommt den Zahlungsforderungen nicht nach.
Erstattung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, sind alle offenen und verauslagten Gebühren durch den/die Fahrschüler/in zu begleichen.
Wird der Ausbildungsvertrag innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Vertragsabschluss gekündigt, ist die Anmeldegebühr im vollen Umfang zurückzuzahlen, wenn keine der folgenden Leistungen in Anspruch genommen wurden:
- Ausgabe der Theorie-App
- Teilnahme am Theorieunterricht
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, kann die Fahrschule folgende Gebühren erheben:
- 50% der Anmeldegebühr, wenn die Theorie-App ausgegeben ODER wenn an mindestens einem Theorieunterricht teilgenommen wurde.
- 75% der Anmeldegebühr, wenn die Theorie-App ausgegeben UND wenn an mindestens einem Theorieunterricht teilgenommen wurde.
- 100% der Anmeldegebühr, wenn der Abschluss des Ausbildungsvertrags mehr als ein Monat zurückliegt.
Versäumnisse
Die Fahrschule, der/die Fahrlehrer/in und der/die Fahrschüler/in hat dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.
Hat der/die Fahrlehrer/in den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht den praktischen Unterricht, ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten, so geht die Ausbildungszeit und die Gebühren zu seinen Lasten.
Kann der/die Fahrschüler/in eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrnehmen, muss das der Fahrschule mit einer Mindestvorlaufzeit von zwei Werktagen (innerhalb der bekannten Bürozeiten von 12:00 bis 18:00 Uhr) mitgeteilt werden.
- Fahrstunde ist am Donnerstag -> spätestens am Montag vorher absagen
- Fahrstunde ist am Dienstag -> spätestens am Donnerstag vorher absagen
Falls die Vorlaufzeit von zwei Werktagen nicht eingehalten werden kann, wird die Fahrschule 75% der Fahrstundengebühr berechnen.
Erscheint der Fahrschüler nicht zum Termin der praktischen Prüfung, hat er die Gebühren für die Vorstellung zur Prüfung tragen. Gebühren und Zahlungen an Ämter oder Prüfungsinstitutionen sind und bleiben Sache der Fahrschülerin / des Fahrschülers.
Ausschluss von der Ausbildung
Der/die Fahrschüler/in darf am Unterricht nicht teilnehmen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht.
Bestehen Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrschülers/der Fahrschülerin, wird der praktische Unterricht nicht durchgeführt. Der/die Fahrschüler/in muss in diesem Fall die volle Gebühr bezahlen.
Versicherung
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Lehrfahrzeuge, der Lehrmaterialien und sonstigen Lehr- und Hilfsmitteln verpflichtet. Er hat für durch ihn verschuldete Schäden aufzukommen, soweit keine Deckung durch eine entsprechende Versicherung besteht.
Während der Ausbildungs- und Prüfungsfahrten ist der/die Fahrschüler/in im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung seitens der Fahrschule versichert. Diese Versicherung gilt nicht, wenn ein Fahrzeug benutzt wird, dass nicht dem Fuhrpark der Fahrschule angehört.
Abschluss der Ausbildung
Der Fahrlehrer darf nach § 6 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung die Ausbildung erst dann abschließen, wenn er überzeugt ist, dass der/die Fahrschüler/in alle nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung beider Parteien.
Die vertraglich vereinbarte Fahrausbildung ist mit dem erfolgreichen Abschluss der praktischen Prüfung bzw. nach dem Erhalt der Fahrerlaubnis zu Ende.
Fahr- und Betriebsordnung
Während dem praktischen Unterricht ist das Essen und Rauchen aus Sicherheitsgründen verboten.
Der/die Fahrschüler/in darf das Lehrfahrzeug nur unter der Aufsicht eines Fahrlehrers oder einer Fahrlehrerin bedienen oder in Betrieb setzen. Zuwiderhandlungen kann eine Strafverfolgung und eine Schadenersatzpflicht zur Folge haben.